Widerruf

Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU  ein Rücktrittsrecht für Konsumenten bei Fernabsatzgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für Verträge zwischen Unternehmern und Konsumenten (B2C) und gibt dem Konsumenten bestimmte Rechte, die, sofern in den einzelnen Bestimmungen der Richtlinie nicht anderes vorgesehen ist, vollharmonisiert sind. Das heißt, die einzelnen Mitgliedsstaaten können grundsätzlich weder strengere noch weniger strenge Regelungen vorsehen. In Schweiz wurde die Verbraucherrechte-Richtlinie vor allem in Form des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) umgesetzt. Einige Bestimmungen wurden direkt in das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) eingefügt. 

Für B2B-Geschäfte gilt die Richtlinie nicht. Es gibt daher kein derartiges gesetzliches Rücktrittsrecht im B2B-Bereich.

Rücktritt oder Widerruf?

Beide Begriffe meinen das Gleiche. Während die Verbraucherrechte-Richtlinie den international üblichen Begriff „Widerruf“ verwendet, spricht das österreichische FAGG vom „Rücktritt“. Merkbar wird das bei der Muster-Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular, die beide in einem Anhang zum FAGG veröffentlicht wurden. Während das FAGG selbst vom „Rücktritt“ spricht, verwenden die Muster den Begriff „Widerruf“. Der Grund dafür besteht darin, dass die Muster auch in Deutschland verwendet werden können sollen.

Wie lange kann der Verbraucher zurücktreten (§ 11 Abs 1 FAGG)?

Die Rücktrittsfrist für Fernabsatzverträge (nicht nur Online-Shops) beträgt 14 Kalendertage. Innerhalb dieser Frist kann daher der Verbraucher ohne Angabe von Gründen und weitgehend ohne Kosten von derartigen Verträgen zurücktreten. Ausgenommen sind Personalisierte Artikel!

Achtung: Die 14-tägige Rücktrittsfrist gilt vollharmonisiert EU-weit! Es kann also gesetzlich weder eine längere noch eine kürzere Rücktrittsfrist vorgesehen werden. Vertraglich kann diese Frist natürlich schon verlängert, keinesfalls aber verkürzt werden.

Wann beginnt die Rücktrittsfrist zu laufen (§ 11 Abs 2 FAGG)?

Bei Kaufverträgen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den physischen Besitz über die Waren erlangt hat

oder

  • wenn der Verbraucher bzw dieser Dritte mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, mit dem Tag des Erhalts der letzten Ware,
  • bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken, mit dem Tag, an dem der Verbraucher bzw dieser Dritte in den Besitz der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks gelangt,
  • bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg (z.B. Zeitschriftenabo), mit dem Tag, an dem der Verbraucher bzw dieser Dritte in den Besitz der ersten Ware gelangt.

Bei Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom (jeweils in unbegrenztem Volumen oder unbegrenzter Menge) oder von Fernwärme mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

Der Tag des Fristbeginns (Erhalt der Ware) ist dabei nicht mitzuzählen.

Achtung: Die Regelungen gelten auch dann, wenn der Vertrag sowohl eine Warenlieferung als auch Dienstleistungen zum Gegenstand hat. Die Frist beginnt daher auch in diesem Fall mit der Empfangnahme der Ware durch den Verbraucher.

Achtung: Der Verbraucher kann den Rücktritt bereits vorher, nämlich schon ab seiner eigenen Vertragserklärung (Bestellung) aussprechen, und muss nicht darauf warten, dass der Unternehmer diese Bestellung annimmt; erst mit der Annahme dieser Bestellung ist der Vertrag abgeschlossen.

Kann sich die Frist verlängern (§ 12 FAGG)?

Die Rücktrittsfrist verlängert sich automatisch um 12 Monate, wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten zum Rücktrittsrecht nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG (Belehrung über das Bestehen, die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Rücktrittsrecht, dies unter Zurverfügungstellung des gesetzlichen Muster-Widerrufsformulars) nicht nachkommt. Die verlängerte Rücktrittsfrist beträgt also 12 Monate und 14 Tage. Wenn die Belehrung binnen der 12 Monate nachgeholt wird, endet die Frist 14 Tage nach Erhalt dieser Information.

Worüber muss bezüglich des Rücktrittsrechts belehrt werden?

Der Unternehmer muss den Verbraucher bei Bestehen des Rücktrittsrechts dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars informieren über

  • den Umstand, dass ein Rücktrittsrecht besteht
  • die Bedingungen des Rücktrittsrechts
  • die Fristen des Rücktrittsrechts und
  • wie bei der Geltendmachung des Rücktrittsrechts vorzugehen ist.

Will der Unternehmer im Rücktrittsfall die Kosten der Warenrücksendung dem Verbraucher anlasten, so hat er auch über diese Kostentragungspflicht zu informieren. Handelt es sich um Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden, ist auch die konkrete Höhe der Rücksendekosten anzugeben. Wenn gar kein Rücktrittsrecht besteht (siehe unten, „Kein Rücktrittsrecht besteht auch bei“), ist sogar darüber zu informieren.

Wann und wie muss über das Rücktrittsrecht belehrt werden (§§ 4 und 7 FAGG)?

Die Belehrung (ebenso die Zurverfügungstellung aller anderen Informationen nach § 4 Abs 1 FAGG) hat jedenfalls schon vor dem Vertragsabschluss bzw der Vertragserklärung (Bestellung) des Verbrauchers zu erfolgen. Dies in klarer und verständlicher Form in einer dem konkret gewählten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise. In dieser Phase genügt die bloße Bereitstellung der Informationen (z.B. auf der Website). Die Informationen können aber bereits zu diesem Zeitpunkt (lesbar!) auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden. Diese Informationspflichten des Unternehmers sind auch dann erfüllt, wenn der Unternehmer die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung richtig ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat. Dem Verbraucher ist auch ein Muster-Widerruf zur Verfügung zu stellen. Die Muster-Widerrufsbelehrung sowie der Muster-Widerruf wurden im Bundesgesetzblatt als Anhang zum FAGG veröffentlicht (siehe Anhänge 1 und 2 in diesem Dokument).

In weiterer Folge muss der Unternehmer dem Verbraucher - und zwar innerhalb angemessener Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens zeitgleich mit der Warenlieferung –eine Bestätigung des geschlossenen Vertrages inklusive Rücktrittsbelehrung und zahlreichen weiteren Informationen (vgl. § 4 Abs 1 FAGG) auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Dies kann unterbleiben, wenn diese Informationen, wie eben beschrieben, schon vorher dem Verbraucher auf dauerhaftem Datenträger bereitgestellt wurden. 

Personalisierte Artikeln sind ausgenommen!

Die Rückerstattung kann bis zu 90 Werktage dauern.

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